Der Präsident des Landtags Nordrhein-Westfalen

 

Herrn
Fraktionsvorsitzender der BfL
Wolfgang Sieweke
Lütter Str. 7
32657 Lemgo
Auskunft erteilt:         Frau Schmelter

Telefon:                      (0211)884-2052
Fax:                           (0211)884-3004
E-Mail:                        Petitionsausschuss
                                  @landtag.nrw.de

Geschäftszeichen:     1.3/15-P-2011-03334-00

Düsseldorf                  05.09.2011

 

Ihre Eingabe vom 15.04.2011, eingegangen am 20.04.2011

Wasser und Abwasser

 

Sehr geehrter Herr Fraktionsvorsitzender der BfL Sieweke,

der Petitionsausschuss hat Ihr Vorbringen in seiner Sitzung vom 30.08.2011 beraten. Ich ge­be Ihnen hiermit aus dem Sitzungsprotokoll den gefassten Beschluss zur Kenntnis:

Der Petitionsausschuss hat sich aufgrund weiterer Petitionen bereits mit dem Thema Dicht­heitsprüfung von privaten Abwasserleitungen befasst.

Herr S. erhält je eine Kopie des zu der Petition Nr. 15-P-2011-02501-00 gefassten Beschlus­ses und der Stellungnahme des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 26.07.2011.

Die Dichtheitsprüfung ist derzeit noch Gestand parlamentarischer Beratungen. Zuletzt hat am 06.07.2011 eine Expertenanhörung stattgefunden. Die endgültige Bewertung und Entschei­dung des Landtags bleibt abzuwarten.

Die Petition wird dem Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Ver­braucherschutz als Material überwiesen.

Die Bearbeitung Ihrer Petition hat längere Zeit in Anspruch genommen. Bei der großen Zahl von Bitten und Beschwerden ließ sich die Verzögerung leider nicht vermeiden.

Mit freundlichen Güßen

Im Auftrag

Veuskens

 

Landtag NRW • Platz des Landtags 1 • 40221 Düsseldorf • Telefonzentrale: (0211) 884-0 Bankverbindung: Westdeutsche Landesbank • BLZ 300 500 00 • Kto.-Nr. 4 054 011 Internet: www.landtag.nrw.de

 

 

 

 

 

                        Ministerium für Klimaschutz, Umwelt,
                        Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschulz
                        des Landes Nordrhein-Westfalen

 

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW - 40190 Düsseldorf

 

Präsidenten des Landtages NRW
Postfach 10 11 43
40002 Düsseldorf



Wasser und Abwasser
- Abwasserbeseitigung
Petition von Fraktionsvorsitzender der BfL Wolfgang Sieweke aus Lemgo,
Lütter Str. 7 vom 15.04.2011

Ihr Schreiben vom 18.04.2011 - I.3/15-P-2011-03334-00-




Der Petitionsvorgang wird mit nachstehend begründetem Beschluss¬
vorschlag zurückgesandt.


In Vertretung


Udo Paschedag

 

Petitionsbeqehren

Der Petent begehrt als Fraktionsvorsitzender der BfL im Rat der Stadt Lemgo im Namen von nach seiner Aussage 600 Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Lemgo die Aussetzung bzw. Überarbeitung der Regelungen zur Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen im § 61a Landeswassergesetz. Sollte diese Regelung weiter Anwendung finden, so erwartet er eine bürgerfreundliche und kostengünstige Umsetzung.

  • Als Gründe führt er an, dass
  • ■       es keine bundeseinheitliche Regelung gebe,
  • ■       die Folgekosten nicht absehbar seien,
  • ■       durch die Prüfung unvermeidbare Folgeschäden entstehen könn­ten,
  • ■       die Verhältnismäßigkeit nicht gegeben sei,
  • ■       für die Stadt Minden noch ein Gutachten zu Möglichkeiten der Fremdwassersanierung in Minden-Haddenhausen ausstehe.

 

Stellungnahme

Nach den Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes (§ 60 Abs. 1 WHG) müssen Abwasseranlagen nach den allgemeinen Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. Auch ist derjeni­ge, der eine Abwasseranlage betreibt, verpflichtet, ihren Zustand selbst zu überwachen (§ 61 Abs. 2 WHG). Diese Anforderung gilt bundesweit und wird für Nordrhein-Westfalen im § 61a des Landeswassergesetzes konkretisiert. Ähnliche Regelungen bestehen auch in Hamburg, Hessen und Schleswig-Holstein. Andere Länder sprechen z.B. Empfehlun­gen aus, dass die Hauseigentümer in Kooperation mit den Gemeinden die privaten Abwasserleitungen untersuchen und erforderlichenfalls sanieren.

So bedeutet das Fehlen einer landesrechtlichen Regelung nicht, dass in diesen Ländern keine Dichtheitsprüfungen durchgeführt werden müssen. Hierzu sei beispielhaft auf die Satzungen der Städte Leipzig, München oder Osnabrück verwiesen.

Es ist derzeit nicht absehbar, ob bzw. wann eine Bundesverordnung erlassen werden wird. Bis dahin sollte es bei der bestehenden Rege­lung bleiben, weil die Thematik ansonsten allein dem kommunalen Satzungsrecht überlassen werden würde.

Es ist richtig, dass eine Prüfung zu dem Ergebnis führen kann, dass für die betreffende Abwasserleitung ein Sanierungsbedarf besteht. Die mit der Sanierung verbundenen Kosten können im Einzelfall erst nach Vor­liegen des Ergebnisses der Prüfung abgeschätzt werden.

Ein eventuell zu erwartendes negatives Prüfergebnis kann jedoch nicht dazu dienen, einen Verzicht auf eine Prüfung zu begründen.

Sollte sich aus der Prüfung ein Sanierungsbedarf ergeben, so sollten sich die betroffene Hauseigentümerin und der betroffene Hauseigen­tümer beraten lassen. Es ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Erlass vom 17. Juni 2011 den Städten und Gemeinden eine Richtschnur an die Hand gegeben worden ist. Danach sind Bagatellschäden nicht und mittlere Schäden in der Regel innerhalb eines Zeitraums von fünf Jah­ren zu beseitigen. Für den Fall, dass keine Schäden vorliegen, die eine sofortige Sanierung erforderlich machen, wird den Betroffenen damit die Möglichkeit eingeräumt, sich auf die veränderte Situation und deren wirtschaftliche Folgen einzustellen.

Unabhängig davon sollte im Falle eines sich ergebenden Sanierungs­bedarfs geprüft werden, ob ein solcher Schaden nicht von einer Wohn­gebäudeversicherung abgedeckt ist.

Auch ist darauf hinzuweisen, dass Hauseigentümerinnen und Hausei­gentümer einen Teil der Sanierungskosten als Handwerkerleistungen steuerlich absetzen können. Bis zu einem Höchstbetrag von 1.200 € können 20 % des Arbeitskostenanteils geltend gemacht werden.

Für den Fall, dass die Betroffenen nicht über die für eine Sanierung erforderlichen Mittel verfügen, weise ich auf das Programm 141 „Wohn- raum modernisieren“ der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) hin. Die KfW bietet zinsgünstige Darlehen für die Sanierung an. Die Antragstel­lung erfolgt über die Hausbank. Es wird zurzeit geprüft, ob den Bürgern zum Zweck der Sanierung der Abwasserleitungen noch günstigere Konditionen geboten werden können.

Vor diesem Hintergrund gehe ich davon aus, dass sowohl die Prüfung also auch eine eventuelle Sanierung wirtschaftlich tragbar sein werden.

Mit dem Erlass vom 17. Juni 2011 (im Internet abrufbar unter www.umwelt.nrw.de) wurde klargestellt, dass als Prüfverfahren in der Regel eine optische Inspektion oder eine Wasserstandsfüllprüfung aus­reichend sind. Es ist nicht erkennbar, dass diese Prüfverfahren zu ei­nem Schaden an einer intakten Abwasserleitung führen könnten.

Die optische Inspektion kann eine vorherige Hochdruckreinigung erfor­derlich machen. Diese Hochdruckreinigung, die auch als ein Standard­verfahren zur Beseitigung von Verstopfungen eingesetzt wird, kann bei unsachgemäßerVerfahrensweise eine Stoßbelastungen der Rohre hervorrufen und dann eine Beschädigung der Abwasserleitung zur Fol­ge haben. Allerdings ist die Wahrscheinlichkeit des Auftretens dieser Schäden sehr gering. Ich gehe deshalb nicht davon aus, dass eine sachgemäßeHochdruckreinigung zu Schäden führen wird.

Zur Frage der Verhältnismäßigkeit von Kosten und Nutzen wird häufig verkannt, dass die Dichtheitsprüfung wie auch im Übrigen alle Betrei­ber- und SelbstÜberwachungspflichten zu den sogenannten Vorsorge­regelungen zählt, die letztlich alle der Schadensvorbeugung dienen. Derartige Vorsorgeregelungen prägen das gesamte Umweltrecht und haben sehr dazu beigetragen, dass der Schutz der Umweltmedien sich deutlich verbessert hat. Die Dichtheitsprüfung stellt außerdem sicher, dass dem in § 48 WHG festgelegten Besorgnisprinzip Rechnung ge­tragen wird.

Daneben stellt die Dichtheitsprüfung auch sicher, dass eintretendes Fremdwasser erkannt wird. Auch schützt sie die Hauseigentümer und Hauseigentümerinnen vor möglichen Nässeschäden ihres Hauses, die durch ein zu spätes Erkennen von sanierungsbedürftigen Abwasserlei­tungen entstehen können. Angesichts der Kosten, die sich für die Prü­fung in der Regel in einem Bereich zwischen 300 und 500 Euro bewe­gen und die nur alle 20 Jahre zu wiederholen ist, ist die Verhältnismä­ßigkeit gewahrt. Das gilt auch für Aufwendungen zur Sanierung; denn etwaige Schäden sind grundsätzlich nicht anders zu bewerten, als z.B. Schäden am Dach eines Hauses.

Gegenstand des in Minden-Haddenhausen angestrebten Pilotprojektes ist die mögliche Umwandlung eines Mischwasserkanalisationssystems in ein Trennsystem, nicht aber die Durchführung der Dichtheitsprüfung. Da auch nach dem Erlass vom 17. Juni 2011 ein Anschluss von z.B. Dränagewasser nicht zwingend zu einer sofortigen Sanierung führen muss, kann dieses Pilotprojekt als Argument zur Aussetzung der Dichtheitsprüfung nicht herangezogen werden.

Mit dem Erlass vom 17. Juni 2011 ist den Städten und Gemeinden hin­sichtlich des Erfordernisses und hinsichtlich der Fristen zur Durchfüh­rung von Sanierungen eine Handlungshilfe an die Hand gegeben wor­den. Ich gehe davon aus, dass bei Umsetzung dieser Erlassregelung den Sorgen der nach seinen Angaben von dem Petenten vertretenen Bürger Rechnung getragen ist. Der Erwartung des Petenten nach einer bürgerfreundlichen und kostengünstigen Umsetzung sollte damit ent­sprochen sein.

 

Beschlusstext zu Petition 15-P-2011-02501-00

Die Frage der Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen ist Gegenstand zahlreicher Petitionen. Der Petitionsausschuss hat in der Vergangenheit insbesondere großen Wert darauf gelegt, dass sozial verträgliche Lösungen ermöglicht werden.

Die Dichtheitsprüfung von privaten Abwasseranlagen war zunächst in § 45 der Landesbauordnung geregelt. Da die Zielsetzung der Regelung vorrangig dem Gewässerschutz zuzurechnen ist, wurde diese Vorgabe mit Wirkung vom 31.12.2007 in das Wasserrecht überführt (§ 61 a Landeswassergesetz - LWG). Am 01.03.2010 ist das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Kraft getreten. Mit § 61 WHG ist eine bundesgesetzliche Grundsatzregelung zur Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen eingeführt worden. Allerdings gilt § 61a LWG auch nach dem 01.03.2010 weiter, solange es keine Rechtsverordnung des Bundes gibt, welche die Anforderungen an private Abwasseranlagen konkretisiert. Das Ministerium für Klimaschutz,

Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat mit Erlass vom 05.10.2010 an die Bezirksregierungen die Umsetzung des § 61 a LWG geregelt. Im Nachgang hierzu hat es weitere Überlegungen gegeben, wie insbesondere soziale Aspekte und finanzielle Fragen berücksichtigt werden können.

Nach § 61 a LWG hat der Eigentümer eines Grundstücks die dort verlegten privaten Abwasseranlagen auf Dichtheit prüfen zu lassen. Hierbei sind folgende Zeiträume maßgeblich:

In Wasserschutzgebieten muss die Dichtheitsprüfung vor dem 31.12.2015 erfolgen.

In allen anderen Fällen gilt grundsätzlich, dass die Dichtheitsprüfung bis zum 31.12.2015 durchgeführt werden muss.

Abweichende Zeiträume können von den Gemeinden für die Dichtheitsprüfung von privaten Abwasseranlagen außerhalb von Wasserschutzgebieten per Satzung festgelegt werden, wenn die Dichtheitsprüfung der privaten Abwasseranlagen mit der Überprüfung der öffentlichen Kanalisation gekoppelt werden soll. In diesem Fall gibt es in einem Gemeindegebiet unterschiedliche Fristen, die letzte Dichtheitsprüfung muss dann bis 2023 erfolgen.

Das Abwasserwerk Königswinter hat im Jahr 2010 dem zuständigen Betriebsausschuss ein Konzept mit verlängerten Fristen vorgelegt. Beschlossen wurde dies bis heute nicht. Somit hat die Stadt Königswinter zurzeit noch kein Fristenkonzept.

Die Festlegung eines Fristenkonzepts für die Durchführung der Dichtheitsprüfungen unterliegt der kommunalen Selbstverwaltung. Die Frage, ob Fristverlängerungen durch Satzung geregelt werden können, kann daher aus verfassungsrechtlichen Gründen vom Petitionsausschuss nicht beeinflusst werden.

Die Kosten für eine alle 20 Jahre durchzuführende Dichtheitsprüfung belaufen sich in der Regel auf 300 bis 500 €. Kosten in Höhe von mehreren Tausend € können dann entstehen, wenn bei der Dichtheitsprüfung festgestellt wird, dass die private Abwasseranlage saniert werden muss. Eine Sanierung soll grundsätzlich in einem Zeitraum von ein bis zwei Jahren erfolgen. Diese Frist kann in sozialen Härtefällen verlängert werden, wenn zwei Kriterien erfüllt sind:

Der Schaden ist nicht durch eine bestehende Gebäudeversicherung abgedeckt.

Der Schaden erfordert nicht eine sofortige Sanierung, weil beispielsweise die Standsicherheit nicht mehr gegeben ist. Es darf kein unmittelbarer wasserwirtschaftlicher Handlungsbedarf bestehen.

Sofern diese beiden Kriterien erfüllt sind, kann in sozialen Härtefällen einer angemessenen Verlängerung der Frist zugestimmt werden. Der Umfang der Fristverlängerung ist individuell zu prüfen.

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau bietet im Rahmen des Programms 141 „Wohnraum modernisieren“ zinsgünstige Darlehen für die Sanierung an. Die Kosten der Dichtheitsprüfung sind förderfähig. Die Antragstellung erfolgt über die Hausbank.

Eine zweite Fördermöglichkeit bietet das Investitionsprogramm „Abwasser“. Mit diesem Förderprogramm soll die Fremdwasserbeseitigung unterstützt werden. Bei einer gemeinsamen Sanierung öffentlicher und privater Kanäle, die dem Ziel der Fremdwasserbeseitigung dient, werden die Sanierungskosten für die privaten Kanäle mit einem Zuschuss von 30 % aus Mitteln der Abwasserabgabe gefördert. Die Antragstellung erfolgt über die Gemeinde.

Grundsätzlich ist zu prüfen, ob Schäden an privaten Abwasseranlagen nicht durch bestehende Versicherungen abgedeckt sind. Entsprechende Gebäudeversicherungen gibt es.

Auch können Hauseigentümer einen Teil der Sanierungskosten als Handwerkerleistung steuerlich absetzen. Bis zu einem Höchstbetrag von 1.200 € können 20 °/0des Arbeitskostenanteil auf der Baustelle (maximal 6.000 €) geltend gemacht werden.

Der Petitionsausschuss hat Verständnis für die Sorgen der betroffenen Menschen, da insbesondere im Sanierungsfall erhebliche finanzielle Kosten auf sie zukommen. Er hat zur Kenntnis genommen, dass in der öffentlichen Diskussion insbesondere die Streichung des § 61 a LWG gefordert wird, um damit dem Beispiel anderer Bundesländer (z.B. Niedersachsen) zu folgen. Der Ausschuss sieht auch die Gefahr von Ungleichbehandlungen in den Fällen, in denen beispielsweise eine Kommune aus finanziellen Gründen nicht in der Lage ist, zeitnah die öffentlichen Kanäle zu überprüfen. In diesen Fällen müssten in derartigen Kommunen die Hauseigentümer bereits bis Ende 2015 die Dichtheit nachweisen. In „reichen“ Kommunen, die bis 2023 ihre öffentlichen Kanäle überprüfen wollen, hätten die Hauseigentümer Zeit sowohl Geld für die Überprüfung als auch für eine Sanierung anzusparen.

Der Petitionsausschuss verfolgt aufmerksam die öffentliche Kritik an der Dichtheitsprüfung und bittet die Landesregierung (Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz) um wissenschaftlich belastbare Äußerungen über die tatsächlichen Gefahren die von Leckagen aus Hausanschlüssen entstehen können. Nach Auffassung des Ausschusses ist nur der Nachweis objektiver Gefahren durch defekte Leitungen Grundvoraussetzung für die Einsicht der Hauseigentümer entsprechend hohe finanzielle Mittel für die Sanierung bereit zu stellen.

Da dem Petitionsausschuss mehrere Petitionen zu dieser Problematik vorliegen, überweist er die Petition als Material an den Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz und bittet den Fachausschuss, sich insbesondere mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Gesetzesänderung erforderlich ist.