Landtag beschließt Rechtsverordnung zum Kanal-TÜV 

Der Landtag hat die Rechtsverordnung zur Dichtheitsprüfung der privaten Abwasserleitungen beschlossen.

Allerdings: Grundsätzlich nur noch in Wasserschutzgebieten

Zukünftig müssen private Abwasserleitungen grundsätzlich nur noch in Wasserschutzgebieten auf Dichtheit überprüft werden. Dabei gilt für Kanäle, die vor 1965 errichtet worden sind, eine Frist bis zum 31. Dezember 2015 - für alle anderen Leitungen der 31. Dezember 2020. Gravierende Schäden sollen kurzfristig behoben werden. Bei mittleren Schäden haben die Eigentümer zehn Jahre Zeit, den Kanal zu sanieren. Bagatellschäden sind von einer Sanierungsverpflichtung ausgenommen. Kommunen erhalten einen weiteren Ermessenspielraum, um Härtefälle zu vermeiden.

Für andere private Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten entfallen die bisher landesrechtlich gesetzten Fristen.