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Wählergemeinschaft
„Bürger für Lemgo“ (BfL)
§
1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
- Der
Verein nennt sich „Bürger für Lemgo“ (BfL)
-
Sitz
des Vereins ist Lemgo; die Geschäftsadresse ist jeweils die des
1.Vorsitzenden/ der 1. Vorsitzenden.
-
BfL
will das öffentliche Leben in Lemgo im Dienst der Bürgerinnen
und Bürger bürgernah, sachbezogen und unabhängig dem
Wohle der Einwohner in Lemgo verpflichtet auf der Grundlage der
persönlichen Entscheidungsfreiheit des Einzelnen demokratisch
gestalten.
-
Zur
Erreichung dieser Ziele beteiligt sich der Verein BfL am politischen
Leben der Stadt Lemgo, insbesondere durch Beteiligung an den Wahlen
zum Rat der Stadt Lemgo und zur Bürgermeisterwahl.
- Mit
Zwei-Drittel-Mehrheit kann die Mitgliederversammlung beschließen,
dass sich der Verein BfL auch an der Wahl zum Kreistag und an den
Wahlen zu anderen Bürgervertretungen beteiligt.
§
2 Gemeinnützigkeit
Der
Verein BfL verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§
3 Mitgliedschaft
-
Mitglied
des Vereins kann werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat,
seinen Wohnsitz in der Stadt Lemgo hat und die Ziele und den Zweck
des Vereins bejaht.
-
Über
eine Mitgliedsaufnahme entscheidet der Vorstand.
-
Bei
Zurückweisung eines Aufnahmeantrages entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
-
Die
Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss eines
Mitglieds. Der Austritt kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist
gegenüber einem Mitglied des Vorstandes schriftlich erklärt
werden.
-
Die
Mitgliederversammlung kann mit Zwei-Drittel-Mehrheit der vertretenen
Stimmen
ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn
-
das
Mitglied einer anderen Gemeinschaft angehört, deren Tätigkeit
sich nicht mit den Zielen des Vereins in Einklang bringen lässt
oder
-
das
Ansehen des Vereins in einer Weise geschädigt wird, dass die
Mitgliedschaft nicht länger zumutbar ist oder
-
ein
sonstiger wichtiger Grund im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen
für den Ausschluss gegeben ist.
-
Ein
Mitglied wird durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste
gestrichen, wenn es trotz mindestens zweifacher Mahnung mit der
Zahlung des Beitrages ein Jahr im Rückstand ist. Mitglieder,
die unbekannt verzogen sind und sich innerhalb eines Jahres nicht
gemeldet haben, werden ebenfalls als Mitglied ausgeschlossen.
§
4 Fördermitglied
Förderndes
Mitglied kann werden, wer den Verein bei der Erfüllung seines
satzungsgemäßen Zieles ideell oder materiell unterstützt.
Fördernde Mitglieder haben weder aktives noch passives
Wahlrecht. Sie können an allen Mitgliederversammlungen
teilnehmen und haben dort Rede-, Antrags- und Vorschlagsrecht. §
3 Abs. 2 bis 6 finden entsprechende Anwendung.
§
5 Rechte der Mitglieder
-
Jedes
Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen
im Rahmen der Gesetze und der satzungsrechtlichen Bestimmungen
teilzunehmen.
-
Nur
Mitglieder können in Organe und Gremien des Vereins BfL gewählt
werden.
-
Als
Bewerber/Bewerberinnen bei Kommunalwahlen können sowohl für
die Direktwahl als auch für die Reserveliste nur Mitglieder
aufgestellt werden.
§
6 Beiträge
Jedes
Mitglied hat Beiträge zu entrichten. Näheres regelt die
Finanz- und Beitragsordnung.
§
7 Vorstand des Vereins
-
Der
Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern:
-
dem
Vorsitzenden/der 1. Vorsitzenden
-
dem
1. Stellvertreter/der 1. Stellvertreterin
-
dem
Schriftführer/der Schriftführerin
-
dem
Pressewart/der Pressewartin
-
dem
Schatzmeister/der Schatzmeisterin
-
Gerichtlich
und außergerichtlich wird der Verein durch den 1.
Vorsitzenden/die 1. Vorsitzende allein oder durch den
stellvertretenden Vorsitzenden/die stellvertretende Vorsitzende
gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Im
Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende
Vorsitzende/die stellvertretende Vorsitzende mit den weiteren
Vorstandsmitgliedern nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden/der 1.
Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.
-
Zu
den Aufgaben des Vorstandes gehören die ordnungsgemäße
Führung aller für den Verein nach der Satzung und der
Mitgliederversammlung notwendigen Formalitäten und Geschäfte.
Er trifft die Entscheidungen in Sitzungen mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens drei der Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Über die Sitzungen sind Ergebnisprotokolle zu
führen und aufzubewahren.
§
8 Mitgliederversammlung
-
Die
Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden auf Beschluss
des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens 20 v.H. der
Mitglieder mit Angabe der Tagesordnung schriftlich oder durch
Anzeige in der Lippischen Landeszeitung einberufen. Die
Einladungsfrist beträgt einen Monat. In dringenden Fällen
kann die Ladungsfrist auf bis zu sieben Tage verkürzt werden.
-
Jedes
Mitglied hat bei der Mitgliederversammlung eine Stimme. Abstimmungen
erfolgen in Personalangelegenheiten schriftlich und geheim, in allen
anderen Angelegenheiten offen, es sei denn, eine geheime Abstimmung
wird beantragt.
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Ordentliche
Mitgliederversammlungen müssen mindestens einmal im
Kalenderjahr einberufen werden.
-
Die
Versammlung leitet der 1. Vorsitzende/die 1. Vorsitzende, im
Verhinderungsfalle der Stellvertreter/die Stellvertreterin.
-
Über
jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die
vom Vorsitzenden und dem Protokollführer/der Protokollführerin
zu unterzeichnen ist.
-
Die
Mitgliederversammlung entscheidet über die
-
Wahl
und Abberufung des Vorstandes. Die einzelnen Vorstandsmitglieder
werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Vorzeitig ausscheidende Mitglieder des Vorstandes sind in der
nächsten Mitgliederversammlung durch Ergänzungswahl für
die Dauer der restlichen Amtszeit zu ersetzen.
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Wahl
der Kandidaten zum Stadtrat und zum Bürgermeister.
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Wahl
der Kassenprüfer.
-
Verabschiedung
der Programme für die grundsätzliche Tätigkeit der
Gemeinschaft und zu den jeweiligen Kommunalwahlen.
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Einrichtung
weiterer Gremien zur Erfüllung der politischen Arbeit.
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Aufstellung
von Geschäftsordnungen sowie die Aufstellung der Beitrags- und
Finanzordnung.
-
Entlastung
des Vorstandes.
-
Satzungsänderungen.
-
Auflösung
des Vereins.
-
Beschlüsse
der Mitgliederversammlung von Abs. 6a – 6g werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst. Satzungsänderungen und/oder die
Auflösung des Vereins können nur in einer mit
diesem/diesen Tagesordnungspunkten einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
§
9 Vereinsregister
Der
Verein BfL ist ein Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches
und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§
10 Auflösung der Gemeinschaft
Wird
der Verein BfL aufgelöst, fällt das vorhandene Vermögen
dem Stadt-Sportverband Lemgo e.V. zu.
Lemgo,
den 23.10.07
Finanz-
und Beitragsordnung des
Vereins „Bürger für Lemgo“ e.V.
Gemäß
§ 8 der Satzung des eingetragenen Vereins BfL wird die
nachfolgende Finanz- und Beitragsordnung festgestellt:
§
1 Beitrag
-
Der
Beitrag ist ein Jahresbeitrag. Er ist fällig und zahlbar
jeweils am 01.06. eines Jahres im Voraus. Bei Eintritt während
eines Jahres ist der Beitrag anteilig sofort fällig. Bei
Austritt erfolgt keine Rückvergütung.
-
Fördernde
Mitglieder zahlen keinen Beitrag.
§
2 Beitragshöhe
Der
Beitrag beträgt
a. für
Mitglieder 24,00 EUR
b. für
Schüler, Studenten, Auszubildende, Arbeitslose und Rentner
12,00 EUR
c. für
Ehepaare oder gleichartige Gemeinschaften 36,00 EUR.
§
3 Finanzen
a. Die
Kasse wird vom Schatzmeister geführt.
b. Alle
Zahlungen sollen möglichst unbar vorgenommen werden.
c. Ausgaben
über 500,00 EUR bedürfen der Gegenzeichnung durch ein
weiteres Vorstandsmitglied.
d. Beiträge
werden nur durch Einzugsermächtigung erhoben.
§
4 Kassenprüfung
-
Die
Kassenprüfung findet einmal jährlich, in der Regel vor der
ordentlichen Mitgliederversammlung statt.
-
Die
Kassenprüfer sind jährlich neu durch die
Mitgliederversammlung zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
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